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 › Erklärung › Eingeschränktes Kopftuchverbot für Referendarinnen

Eingeschränktes Kopftuchverbot für Referendarinnen

redaktion 28. Juni 2008    

Im Mai 2005 wurde einer Frau mit Migrationshintergrund eine Referendarstelle verwehrt, weil sie nicht im Unterricht auf ihr Kopftuch verzichten wollte. 2006 hatte die Frau nur teilweise erreicht, was sie wollte. Doch zwei Jahre später hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag, den 26.06.08, entschieden, dass das Tragen des Kopftuches seitens der Referendarinnen im Unterricht nicht verwehrt werden darf. Somit hat das Land Bremen bei dem Kopftuchstreit verloren, mit der Begründung, dass ein Kopftuchverbot einen Eingriff in die im Grundgesetz gegebene Berufsfreiheit darstelle. Jedoch müsse die Schulbehörde selber entscheiden, ob so ein religiöses Symbol den Frieden in der Schule mit Blick auf die Grundrechte von Eltern und Kindern gefährde, so die Richter in Leipzig. Nur die theoretische Gefährdung sei kein Grund, um die Berufsfreiheit einzuschränken. Jedoch entschied das Gericht auch, dass der Staat von seinen Lehrkräften den Verzicht auf religiöse Symbole im Unterricht verlangen könne, was aber im Falle der Referendarinnen nicht durchzusetzen sei, da der Staat ein Ausbildungsmonopol darstelle, so das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

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